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Allgemeine Einkaufsbedingungen

  • 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  • 2 Bestellungen und Aufträge

(1)  Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige und schriftliche Annahme durch den Lieferantenfrist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(2)  Unter schriftlich wird ebenfalls die elektronische Kommunikation per Email verstanden. Gleiches gilt für Änderungen von Produkt­spezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Tage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.

(3) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn

(a) wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zB die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder

(b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

(4) Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich nach Anfrage eines Nachtragsangebotes durch uns, jedenfalls aber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung ein mit Preisen versehenes schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen.

  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein und es besteht keine Preisanpassung in Form einer Gleitklausel für eine Erhöhung der Lohn-, Material- Geräte und Stoffkosten bei Lieferungen in Form von Werkleistungen.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(6) Bei Werkleistungen werden die tatsächlich ausgeführten Leistungen durch den Lieferanten bezahlt unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderlieferungen.

(7) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen iHv (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

(8) Soweit Stundenlohnarbeiten an den Lieferanten beauftragt wurden, werden diese monatlich abgerechnet, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

  • 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(8) Wir nehmen Werkleistungen des Lieferanten ab, sobald der Lieferant das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen Abnahmeverlangen und Abnahmetermin muss mindestens 1 Woche liegen.

(9) Die Abnahme von Werkleistungen des Lieferanten erfolgt förmlich. Die fiktive Abnahme ist unbeschadet der Regelung in § 640 BGB ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. Ein Anspruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme des Bauvorhabens noch durch die Mitteilung des Lieferanten über die Fertigstellung ersetzt.

(10) Soweit nicht anders vereinbart, werden wir und unser Lieferant bei der Abnahme nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der Lieferant insoweit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.

 

  • 5 Eigentumssicherung

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2) Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbes. sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

  • 6 Ausführung von Werkleistungen durch den Lieferanten

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer Lieferanten oder durch uns erbrachte Vorleistungen selbständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen, dass diese für die Ausführung seiner eigenen Leistung geeignet sind. Etwaige Bedenken hiergegen sind uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Lieferant hat die Leistungen entsprechend dem Stand der Technik auszuführen, insbesondere unter Berücksichtigung der VOB/C.

(3) Der Lieferant hat schon während seiner Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Lieferant unserer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir zur Beseitigung wesentlicher Mängel im Wege der Selbstvornahme berechtigt (§ 637 BGB).

(4) Ist unser Lieferant in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er uns dieses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierbei hat der Lieferant alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für ihn mit hinreichender Klarheit die Gründe sowie die Dauer der Behinderung ergeben. Der Lieferant hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden sollen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

(5) Übliche Witterungseinflüsse, mit denen der Lieferant bei Auftragserteilung rechnen konnte, gelten nicht als Behinderung.

(6) Ausführungsfristen und Vertragsfristen werden bei rechtzeitiger schriftlicher Anzeige durch den Lieferanten entsprechend verlängert, wenn die Behinderung vom Lieferanten nicht zu vertreten ist. Unser Lieferant hat nach Einschränkung oder Wegfall der Behinderung die Arbeiten wieder aufzunehmen und uns hiervon zu unterrichten. Im Übrigen hat der Lieferant alles ihm Zumutbare zu tun, um die Arbeiten weiter zu führen.

(7) Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes sind durch den Lieferanten zu beachten. Es müssen zumindest passende Arbeitskleidung und (Sicherheits-)Arbeitsschuhe auf der Baustelle getragen werden.

  • 7 Arbeitskräfte und Nachunternehmer unserer Lieferanten

(1) Unser Lieferant ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Unser Lieferant gestattet uns oder einem von uns Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

(2) Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat uns unser Lieferant auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen.

(3) Unser Lieferant ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt unser Lieferant gegen diese Verpflichtung, stehen uns die nachstehenden Rechte gemäß § 7 Abs. 5 zu.

(4) Unser Lieferant verpflichtet sich auch uns gegenüber, die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und den danach auf dem Betrieb unseres Lieferanten anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.

(5) Sollte unser Lieferant gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 verstoßen, sind wir vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Frist fruchtlos verstreichen, sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Beauftragt unser Lieferant Nachunternehmer, so stellt er uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die uns gegenüber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Unser Lieferant übernimmt im Innenverhältnis uns gegenüber die Verpflichtungen, welche uns und unseren Lieferanten als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.

  • 8 Kündigung von Werkleistungen

(1) Neben den gesetzlichen Kündigungsgründen sind wir zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere wenn

  1. a) unser Lieferant seine Zahlungen einstellt und das Insolvenzverfahren bzw ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  2. b) unser Lieferant mit der Erbringung seiner Leistung im Verzug und die Fortführung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar ist;
  3. c) bereits während der Ausführung Leistungen des Lieferanten wesentliche Mängel aufweisen und diese vom Lieferanten nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist beseitigt werden;
  4. d) der Lieferant auch nach Ablauf einer angemessenen Frist Nachunternehmer ohne unsere Zustimmung beschäftigt (§ 7 Abs. 5 dieses Vertrags);
  5. e) unser Lieferant Personen, die auf unserer Seite mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Lieferanten stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;

(f) der Lieferant gegen Bestimmungen des Schwarzabeitergesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht unterlässt;

(2) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund sind die erbrachten Leistungen vom Lieferanten abzurechnen. Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafenansprüche unsererseits bleiben unberührt. Nach einer Kündigung sind wir berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Lieferanten durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben unsere Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus Gründen, die zur Entziehung des Auftrages geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat. Wir sind ferner berechtigt, gegen entsprechende Vergütung Geräte, Gerüste oder sonstige auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und Baustoffe sowie Bauteile des Lieferanten in Anspruch zu nehmen.

(3) Kündigungen sind schriftlich zu erklären.

  • 9 Vertragsstrafen

Soweit wir mit dem Lieferanten einen Bauzeitenplan vereinbart haben, hat der Lieferant für jeden Tag der Überschreitung des Fertigstellungstermines eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme zu zahlen, die insgesamt der Höhe begrenzt ist auf maximal 5% der Netto-Auftragssumme.

 

  • 10 Gewährleistungsansprüche

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von fünfzehn Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von vierzehn Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

  • 11 Produkthaftung / Versicherungen

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Liefe­rant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

(2) Der Lieferant hat Im Falle der Lieferung von Waren auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Im Falle der Erbringung von Werkleistungen oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hat der Lieferant hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen und uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice vorzulegen.

  • 12 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

 

  • 13 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von uns für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 13 verpflichten.

  • 14 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

  • 15 Einhaltung von Gesetzen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

  • 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Rheine.

(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschla