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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung DITT BV design+build B.V., mit Sitz in ALMELO, Handelskammer Nr. 08146211 (2014). Artikel 1 Definitionen
1. Unter DITT BV design+build wird verstanden: DITT BV design+build B.V. oder verbundene Gesellschaften/Unternehmen, die dem Auftragnehmer einen Auftrag zur (Kombination aus) Lieferung von Waren, Erbringung von Beratungsleistungen, Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten erteilt haben oder den Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots hierzu aufgefordert haben.
2. Unter Auftragnehmer wird verstanden: die Partei, der DITT BV design+build einen Auftrag zur (Kombination aus) Lieferung von Waren, Erbringung von Beratungsleistungen, Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten erteilt hat oder die Partei, die von DITT BV design+build zur Abgabe eines Angebots hierzu aufgefordert wurde.
3. Unter Auftrag wird verstanden: die Vereinbarung, bei der sich der Auftragnehmer gegenüber DITT BV design+build zur (Kombination aus) Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Ausführung von Arbeiten verpflichtet hat.

Artikel 2 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle von DITT BV design+build gestellten Anfragen und erteilten Aufträge, sowohl für die (Kombination aus) Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen als auch für die Ausführung von Arbeiten. Sie gelten ebenfalls für alle Verpflichtungen, die aus nachträglich zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen resultieren.
2. Sofern es sich um Werkverträge handelt, gelten ebenfalls die Uniformen Administrativen Bedingungen für die Ausführung von Bauarbeiten (UAV) und die Uniformen Administrativen Bedingungen für die Ausführung von Technischen Installationsarbeiten (UAVTI), jeweils in ihrer aktuellsten Version.
3. Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von den UAV und UAVTI abweichen, haben die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vorrang.
4. Abweichungen von Artikeln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen können nur schriftlich erfolgen. Die übrigen Artikel dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von denen nicht ausdrücklich abgewichen wird, bleiben uneingeschränkt in Kraft.
5. Der Auftragnehmer kann keine Rechte für die Zukunft aus etwaig schriftlich vereinbarten Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen herleiten.
6. Die Anwendung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen, auf die sich der Auftragnehmer beruft, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, gilt als vereinbart, dass an deren Stelle eine gültige Bestimmung tritt, die der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für Bestimmungen, auf die sich DITT BV design+build aus anderen Gründen nicht berufen kann. Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben jedoch in jedem Fall bestehen.

Artikel 3 Angebote und Auftrag
1. Die Korrespondenz mit DITT BV design+build im Zusammenhang mit der Einladung, dem Angebot und dem Auftrag sowie deren Durchführung erfolgt ausschließlich schriftlich. Schriftliche Korrespondenz umfasst in diesem Zusammenhang auch per elektronischer Datenübertragung an den Empfänger gesendete Nachrichten (Telefaxnachrichten ausgenommen). Der Inhalt der letztgenannten Nachrichten hat Rechtskraft gegenüber DITT BV design+build, es sei denn, DITT BV design+build hat ausdrücklich das Gegenteil erklärt.
2. Wenn der Auftragnehmer ein Angebot abgeben oder einen Auftrag auf der Grundlage abweichender oder zusätzlicher Einkaufsbedingungen bzw. Spezifikationen annehmen möchte, müssen diese Abweichungen oder Ergänzungen rechtzeitig schriftlich an DITT BV design+build übermittelt und von DITT BV design+build ausdrücklich schriftlich angenommen werden.
3. Sofern bei dem Angebot bzw. dem Auftrag bestimmte Ausschlüsse vorgesehen sind, müssen diese stets klar und schriftlich angegeben werden. Wenn der Auftragnehmer bestimmte Punkte nicht ausdrücklich ausschließt, darf DITT BV design+build davon ausgehen, dass diese Punkte Teil des Angebots bzw. des Auftrags sind.
bzw. des Auftrags
4. DITT BV design+build bestätigt bzw. erteilt einen möglicherweise auf ein Angebot des Auftragnehmers folgenden Auftrag ausschließlich schriftlich.
5. Der Auftragnehmer hat ein Originalexemplar des von DITT BV design+build erteilten Auftrags spätestens zwei Wochen nach dem Datum, jedoch immer vor Beginn der Ausführung seines Auftrags, ordnungsgemäß unterzeichnet (dies gilt auch für eventuell beigefügte und zu unterzeichnende Anhänge) an DITT BV design+build zurückzusenden.
6. Wenn der Auftragnehmer die ordnungsgemäß unterzeichnete Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Anhänge nicht innerhalb der gesetzten Frist zurücksendet, ist DITT BV design+build berechtigt, die aus dem Auftrag resultierenden Zahlungspflichten bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der von dem Auftragnehmer ordnungsgemäß unterzeichnete Auftrag und eventuelle Anhänge ohne Vorbehalte und/oder weitere abweichende oder zusätzliche Einkaufsbedingungen seitens des Auftragnehmers im Besitz von DITT BV design+build sind.
7. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, die Arbeit oder Teile davon an Dritte zu vergeben oder durch zur Verfügung gestelltes oder ausgeliehenes Personal ausführen zu lassen, es sei denn, DITT BV design+build hat hierfür schriftlich zugestimmt, und zwar nur auf Grundlage der zwischen dem Auftragnehmer und DITT BV design+build geltenden Einkaufsbedingungen und auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung.

Artikel 4 Preise
1. Die zwischen DITT BV design+build und dem Auftragnehmer vereinbarten Preise sind fest und exklusive Mehrwertsteuer. Änderungen der Preise, Löhne, Kosten, Sozialabgaben, Steuern und jeglicher anderer kostenerhöhender Faktoren sind daher nicht verrechenbar, es sei denn, dies ist im Auftrag ausdrücklich anders geregelt. In diesem Fall erfolgt die Verrechnung gemäß dem im Auftrag festgelegten Zahlungssystem.
2. Die Preise basieren auf einer Lieferung frei Haus, einschließlich Entsorgung. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seines Abfalls und Restmaterials, das während der Arbeiten auf der Baustelle anfällt, verantwortlich, es sei denn, dies ist im Auftrag anders geregelt.
3. Lieferungen, die von den im Auftrag festgelegten Bedingungen abweichen, werden von DITT BV design+build nicht bezahlt, es sei denn, DITT BV design+build hat hierfür schriftlich einen zusätzlichen Auftrag erteilt.
4. Nur Mehr- oder Minderleistungen, für die DITT BV design+build schriftlich einen Auftrag oder eine Genehmigung erteilt hat, kommen für eine Vergütung in Frage. Eventuelle Mehr- oder Minderleistungen werden gemäß den im Auftrag festgelegten Bedingungen verrechnet.

Artikel 5 Zahlung
1. Die Zahlung erfolgt gemäß einem vom Auftragnehmer zu erstellenden und von DITT BV design+build zu genehmigenden Zahlungsplan, je nach Fortschritt der Arbeiten bzw. der Lieferung und Genehmigung durch DITT BV design+build.
2. Die Zahlung erfolgt dreißig Tage nach Erhalt einer den im Auftrag festgelegten Anforderungen entsprechenden Rechnung bzw. in Raten entsprechend dem Fortschritt der im Auftrag beschriebenen Leistungen.
3. Wenn das Gesetz über die Haftung in der Kette (Wet Ketenaansprakelijkheid) Anwendung findet, erfolgt die Zahlung erst, nachdem der Auftragnehmer all seinen Verpflichtungen auf Grundlage dieses Gesetzes nachgekommen ist. Der Auftragnehmer muss DITT BV

design+build nachweisen, dass er die Löhne, geschuldeten Prämien für die Arbeitnehmerversicherung und Lohnsteuer rechtzeitig bezahlt hat.

Artikel 6 Verbot der Abtretung, Verpfändung und Eigentumsübertragung von Forderungen
Es ist dem Auftragnehmer untersagt, ohne schriftliche Zustimmung von DITT BV design+build Forderungen aus dem von DITT BV design+build erteilten Auftrag an Dritte abzutreten, zu verpfänden oder in irgendeiner Weise auf eine andere Person zu übertragen.

Artikel 7 Aufrechnungsbefugnis
DITT BV design+build ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer bzw. gegenüber mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob fällig oder nicht fällig und ob aufschiebend bedingt oder unter Vorbehalt, mit den Forderungen aufzurechnen, die DITT BV design+build gegenüber dem Auftragnehmer schuldet oder schulden wird.

Artikel 8 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Angebot gemäß den von DITT BV design+build in ihrer Anfrage angegebenen Spezifikationen zu erstellen und garantiert, dass sein Angebot entsprechend diesen Spezifikationen abgegeben wurde.
2. Wenn DITT BV design+build zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder einen Auftrag erteilt hat, sind diese natürlichen oder juristischen Personen gesamtschuldnerisch haftende Auftragnehmer und als solche jeweils gesamtschuldnerisch und in vollem Umfang verpflichtet, alle Verpflichtungen aus dieser Aufforderung/Auftrag zu erfüllen.
3. Wenn DITT BV design+build einer Gesellschaft in Gründung einen Auftrag erteilt oder zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hat, bleiben die Gründer auch nach Bestätigung des Auftrags durch die mittlerweile gegründete Gesellschaft jeweils gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Auftrag/Aufforderung haftbar.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DITT BV design+build rechtzeitig und schriftlich auf etwaige Fehler, Auslassungen und/oder Unklarheiten in den ihm von DITT BV design+build zur Verfügung gestellten Informationen hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Pflicht oder kommt er ihr nicht rechtzeitig oder unzureichend nach, so bleibt der Auftragnehmer in Verzug und haftet gegenüber DITT BV design+build für alle Schäden, die aus seinem Handeln oder Unterlassen resultieren.
5. Der Auftragnehmer hat DITT BV design+build vor Beginn der Ausführung schriftlich mitzuteilen, wer ihn auf der Baustelle vertritt und wer vor Ort für die Ausführung verantwortlich ist.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich für eine angemessene Summe je Vorfall gegen gesetzliche Haftung zu versichern und versichert zu halten (einschließlich Deckung für Folgeschäden).

Artikel 9 Ausführung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Lieferungen bzw. Arbeiten nach den Anforderungen an gute, einwandfreie und fachgerechte Arbeit und unter Verwendung von einwandfreien Materialien, die für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, auszuführen und dies in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Vertrages und den anwendbaren Vorschriften, Garantien und Anweisungen der Hersteller, Lieferanten, Behörden, -Dienste und Versorgungsunternehmen.
2. Die im Auftrag angegebene (Ab-)Lieferzeit bindet den Auftragnehmer, wobei DITT BV design+build das Recht hat, diese (Ab-)Lieferzeit nachträglich festzulegen, ohne dass dies Anspruch auf Preisänderung oder eine sonstige Vergütung zur Folge hat.
3. DITT BV design+build ist berechtigt, die Reihenfolge der Lieferungen oder Arbeiten des Auftragnehmers (nachträglich) festzulegen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DITT BV design+build auf Anfrage alle gewünschten Informationen bezüglich des Auftrags zu übermitteln.

Artikel 10 Fortschritt
1. Arbeiten und Lieferungen sind durch den Auftragnehmer innerhalb der im Auftrag angegebenen Arbeitszeiten durchzuführen.

2. Stillstand infolge nicht rechtzeitiger Lieferung/Ausführung von Materialien/Arbeiten bzw. der Lieferung/Ausführung fehlerhafter Materialien/Arbeiten wird dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
3. Der Auftragnehmer hat DITT BV design+build unverzüglich und schriftlich zu informieren, sobald er glaubt, seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu können, unbeschadet der Haftung wegen Nichterfüllung.

Artikel 11 Arbeitsbedingungen und Sicherheit
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für seinen Teil der Arbeit mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen und geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und aufrechtzuerhalten.
2. Alle Materialien und Werkzeuge des Auftragnehmers müssen den gesetzlichen Anforderungen, einschließlich Prüfungen, entsprechen. Der Prüfstatus muss nachweisbar sein.
3. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Arbeitnehmer die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen wie z. B. einen Schutzhelm und Gehörschutz verwenden. Mindestens müssen sie ordnungsgemäßes Sicherheitsschuhwerk und Arbeitskleidung tragen.

Artikel 12 Haftung, Schaden und Freistellung
1. Sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt, erfolgt der für die Durchführung des Auftrags erforderliche Transport, das Laden, Entladen bzw. das Anbringen von Sachen und die Lagerung von Sachen auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers.
2. Wenn der Auftragnehmer nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß leistet, haftet er gegenüber DITT BV design+build für alle Schäden, die DITT BV design+build dadurch entstehen, einschließlich Betriebsschäden und Strafen wegen verspäteter Fertigstellung. Der Auftragnehmer stellt DITT BV design+build von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch die von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen oder Sachen verursacht werden.
4. Schäden an den Sachen, auf die sich seine Leistung bezieht, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5. Wenn der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird DITT BV design+build ihn schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen. Bereits vor Ablauf der in diesem Satz genannten Frist ist DITT BV design+build in dringenden Fällen berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers Maßnahmen zu ergreifen, die er für das Werk als zweckmäßig erachtet.
6. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist DITT BV design+build berechtigt, die Leistung auf Kosten des Auftragnehmers zu erbringen oder erbringen zu lassen und die Zahlung des Preises, der im Zusammenhang mit der mangelhaften Leistung steht, auszusetzen, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers auf vollständige oder teilweise Auflösung oder Schadenersatz.
7. Während der Laufzeit des Auftrags bzw. der Vereinbarung und der darin festgelegten Wartungsfrist haftet der Auftragnehmer für die einwandfreie Erfüllung der vereinbarten Leistung. Danach haftet der Auftragnehmer für das Fehlen versteckter Mängel in der Weise und für die Dauer, wie sie im Auftrag bzw. der Vereinbarung vorgesehen sind und darüber hinaus in der Weise, wie sie gesetzlich vorgesehen sind.
8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DITT BV design+build (prozessual) von allen Schäden, gleich welcher Art, die DITT BV design+build infolge oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen, freizustellen und diese Schäden auf erstes Anfordern, d. h. ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, einschließlich der darüber geschuldeten gesetzlichen Zinsen, an DITT BV design+build zu erstatten. DITT BV design+build behält sich in diesem Zusammenhang vor, (latente) Zahlungsverpflichtungen des Auftragnehmers durch Abzüge von der Auftragssumme auszugleichen.

Artikel 13 Haftung in der Kette
1. Wenn DITT BV design+build gemäß dem Gesetz über die Haftung in der Kette (Wet Ketenaansprakelijkheid) gesamtschuldnerisch für die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer haftet, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Leistung schuldet, hat er das Recht, diese Beträge von den Zahlungen an den Auftragnehmer einzubehalten und direkt an die zuständige Sozialversicherungsträger oder die Steuerbehörde zu zahlen oder auf das in der Vereinbarung genannte gesperrte Konto (G-Konto) oder das Depot des Auftragnehmers zu hinterlegen.
2. Wenn DITT BV design+build aufgrund der ihm vorliegenden Informationen vernünftigerweise zu dem Schluss kommen kann, dass der Auftragnehmer in Bezug auf die Durchführung der Vereinbarung tatsächlich eine höhere Lohnsumme oder höhere

Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer zu zahlen hat als bei Abschluss der Vereinbarung festgelegt, hat er das Recht, diese Beträge bzw. Prozentsätze anzupassen.
3. DITT BV design+build kann sich in Bezug auf nicht bezahlte Steuern und/oder Prämien den gesamten Betrag vom Auftragnehmer zurückholen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DITT BV design+build die notwendigen Informationen für die Verwaltung zur Verfügung zu stellen, einschließlich seiner Betriebserlaubnis und, auf Anfrage von DITT BV design+build, einer Erklärung des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger über sein Zahlungsverhalten.

Artikel 14 Auflösung

Wenn der Auftragnehmer:
a. nicht rechtzeitig oder nicht auf Abruf von DITT BV design+build liefert oder eine andere Verpflichtung aus dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder;
b. es nicht schafft, die gelieferten Sachen, Dienstleistungen usw. in Bezug auf Qualität, Maße, Toleranzen usw. an die im Auftrag genannten Anforderungen (oder unbeschadet der im Auftrag genannten Anforderungen an die von DITT BV design+build zu stellenden angemessenen Anforderungen) anzupassen, oder;
c. sein eigenes Insolvenzverfahren beantragt, für insolvent erklärt wird, Zahlungsaufschub beantragt, unter Verwaltung, Beaufsichtigung oder Vormundschaft gestellt wird, oder;
d. mit einer Pfändung eines (wesentlichen Teils) seines Vermögens konfrontiert wird, was von DITT BV design+build zu beurteilen ist, oder;
e. den Geschäftsbetrieb einstellt oder die Kontrolle darüber an eine andere Person überträgt, es sei denn, es wird in diesem letzten Fall plausibel gemacht, dass die Ausführung des Auftrags dadurch nicht beeinträchtigt wird, oder;
f. seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Auftrag nicht erfüllt, ist DITT BV design+build berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise (für den noch nicht ausgeführten Teil) aufzulösen. Diese Möglichkeit der Auflösung lässt das Recht von DITT BV design+build unberührt, den Auftrag weiter selbst auszuführen oder ausführen zu lassen.
2. Für die unter a, b und f genannten Umstände gilt, dass das Recht von DITT BV design+build zur Auflösung des Auftrags erst besteht, wenn der Auftragnehmer in Verzug ist.
3. Bei Auflösung des Auftrags gemäß diesem Artikel erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der bereits vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung aller Forderungen, die DITT BV design+build gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann, einschließlich der Aufrechnungsbefugnis, wie sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen festgelegt ist.

Artikel 15 Versicherungen
1. Wenn DITT BV design+build eine Versicherung gegen Schäden, Verluste oder sonstige Formen von materiellen Schäden abgeschlossen hat, liegen die Einkaufsbedingungen dieser Versicherung im Büro von DITT BV design+build zur Einsichtnahme bereit. . Der Auftragnehmer trägt die Verpflichtungen, die durch die Einkaufsbedingungen der Versicherung an die (Mit-)Versicherten gestellt werden.
2. Ungeachtet der Bestimmungen zur Haftung muss der Auftragnehmer auf übliche Weise die finanziellen Folgen seiner Haftung versichern, auch zugunsten von DITT BV design+build, ohne Verweis auf, Ausnahme für oder Abwälzung auf bereits abgeschlossene Versicherungen, einschließlich der von DITT BV design+build abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen. Zu den so zu versichernden Haftungen gehören in jedem Fall die betreffenden Personenschäden und Sachschäden und die daraus resultierenden Schäden, einschließlich der Produkthaftung.
3. Beim Einsatz von Kraftfahrzeugen oder fahrbaren Kränen im Rahmen der Leistung haben die im Rahmen des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetzes und den Vermietungsbestimmungen des Verbandes der niederländischen Kranvermieter abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen bei der Zahlung von Schadensersatz Vorrang vor jeder anderen Haftpflichtversicherung der an der Leistung von DITT BV design+build beteiligten Parteien. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass solche Versicherungen nachweislich vorhanden sind.

Artikel 16 Abnahme
DITT BV design+build hat jederzeit das Recht, die Arbeit usw. zu prüfen. Eine solche Prüfung entbindet den Auftragnehmer nicht von einer Verpflichtung aus dem Auftrag.

Artikel 19 Urheberrecht und Geheimhaltungspflicht
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenüber Dritten Verschwiegenheit in Bezug auf alle von DITT BV design+build stammenden Dokumente oder sonstigen Betriebsinformationen und Kenntnisse im weitesten Sinne des Wortes zu wahren, es sei denn, die Ausführung des Auftrags erfordert etwas anderes.
2. Zeichnungen, Bilder und Berechnungen, die von DITT BV design+build zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von DITT BV design+build und dürfen vom Auftragnehmer nicht vervielfältigt oder kopiert oder Dritten überlassen oder anderweitig genutzt werden als ausschließlich für den Auftrag. Die vorgenannten Dokumente sind vom Auftragnehmer auf erstes Verlangen von DITT BV design+build an DITT BV design+build zurückzugeben.
3. Sachen und Verfahren, die der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit oder im Auftrag von DITT BV design+build entwickelt hat, gehören ausschließlich DITT BV design+build und dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von DITT BV design+build zur Verfügung gestellt werden.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DITT BV design+build von Schäden freizustellen, die sich aus einer Verletzung von Urheber- und/oder Patentrechten Dritter (einschließlich DITT BV design+build und des Auftraggebers) ergeben, soweit diese Verletzung im Zusammenhang mit der (Durchführung der) Auftrag steht.

Artikel 20 Anwendbares Recht
1. Auf alle Angebote, Annahmen, Verträge, Arbeiten, Lieferungen und sonstigen (Rechts-)Handlungen findet niederländisches Recht Anwendung.
2. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts 1980 (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 21 Streitigkeiten
DITT BV design+build ist berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben und bei denen das Gericht zuständig ist, ausschließlich dem Bezirksgericht Almelo vorzulegen, und zwar nach freiem Ermessen von DITT BV design+build, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.